Hinweise zur Antragstellung

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt.

Wer ist erwerbsfähig?

Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert sind. Sie gelten auch dann als erwerbsfähig, wenn Ihnen eine Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht zugemutet werden kann, zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren oder der Pflege eines Angehörigen.

Wer ist hilfebedürftig?

Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Bedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Das heißt vor allem, wenn Sie dies nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit erreichen können, Ihr Einkommen und Vermögen, auch unter Berücksichtigung von Freibeträgen, nicht ausreichen und Sie keine Hilfe von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalten.

Regelbedarf

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.

Sozialgeld

Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt. Ausgenommen sind Kinder, die (zum Beispiel auf Grund einer Behinderung) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben.

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