Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(MAbE)
Rechtsgrundlage: § 16Abs.1 SGB II i.V.m.§ 45 SGB III
Förderfähiger Personenkreis:
Arbeitslose, Ausbildungssuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II beziehen
Maßnahmearten:
Maßnahmen, die die berufliche Eingliederung durch
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
- Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
- Vermittlung in einer versicherungspflichtige Beschäftigung,
- Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können sowohl bei einem Träger (AVGS-MAT) als auch bei einem Arbeitgeber erfolgen (AVGS-MAG).
Neben den bisher aus § 46 SGB III bekannten Möglichkeiten, Träger mit der Durchführung von MAbE zu beauftragen oder MAbE bei einem Arbeitgeber zu fördern, haben die Jobcenter ab dem 01.04.2012 mit § 45 SGB III zusätzlich die Option, elb für die Teilnahme an MAbE einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) auszustellen.
Maßnahmedauer:
Grundsätzlich wird die Dauer einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber (sowohl als Zuweisung als auch im Rahmen der Aushändigung eines AVGS) mit vier Wochen definiert.
Maßnahmen zur Vermittlung von beruflichen Kenntnissen bei einem Träger (sowohl als Zuweisung als auch im Rahmen der Aushändigung eines AVGS) dürfen die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten.
Kostenübernahme:
Durch die KomBA-ABI erfolgt die Übernahme der Maßnahmekosten. Maßnahmekosten sind Lehrgangsgebühren, Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten u.ä. Während der Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung wird das Arbeitslosengeld II weitergezahlt.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Haben Sie Fragen in Bezug auf die Aushändigung eines AVGS-MPWV, sprechen Sie bitte Ihre zuständige Vermittlungsfachkraft darauf an.
