Einstiegsgeld
Rechtsgrundlage: § 16 b SGB II
Förderfähiger Personenkreis:
Arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II
Voraussetzungen:
- zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit
- Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen (hauptberuflichen) Erwerbstätigkeit
- Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt
Hinweise:
- keine Tarifbindung
- prognostiziertes Einkommen liegt nur geringfügig über dem bisherigen Bedarf
- durch ESG erfolgt keine Besserstellung gegenüber gleichartig Beschäftigten
- der gezahlte Lohn unterschreitet den ortsüblichen Lohn nicht mehr als 30%
- gleichzeitig werden keine über längeren Zeitraum laufende VB-Leistungen gewährt
- Antragstellung muss vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses (Arbeitsaufnahme) erfolgen!
Höhe des ESG:
- Grundbetrag: max. 50% des maßgebenden Regelsatzes nach § 20 SGB II zzgl.
- Ergänzungsbeträge: für weitere leistungsberechtigte Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und unter Berücksichtigung der Dauer der Arbeitslosigkeit
- Höchstgrenze: Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II
Förderdauer:
- zunächst grundsätzlich max. bis zu 6 Monate
- erhöhte Förderung im Einzelfall bis max. 24 Monate möglich
- Degression ab dem 7. Monat um 20% der Anfangshöhe und ab dem 13. Monat um 50% der Anfangshöhe
- bei befristeter Beschäftigung wird die Förderdauer durch die Dauer der Befristung begrenzt
Förderausschluss:
- sv-pflichtige Beschäftigung bei dem gleichen AG innerhalb von 4 Jahren oder
- nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit ESG sind noch keine 24 Monate vergangen
Haben Sie Fragen in Bezug auf die Gewährung von ESG, sprechen Sie bitte Ihre zuständige Vermittlungsfachkraft darauf an.
